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Cannabis-Besitz in Deutschland: erlaubte Mengen nach KCanG

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Viktor
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Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin mit Säulen und Figuren vor blauem Himmel
puffin11uk / Openverse, CC0 1.0 · CC0 1.0

Die erlaubte Menge beim Cannabis-Besitz hängt in Deutschland davon ab, wo sich das Cannabis befindet. Außerhalb der eigenen Wohnung dürfen Erwachsene ab 18 Jahren bis zu 25 Gramm zum Eigenkonsum besitzen, am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu 50 Gramm und zusätzlich bis zu 3 lebende Cannabispflanzen. Zusammengerechnet darf die besessene Menge 50 Gramm nicht übersteigen.

Diese Grenzen stehen in § 3 KCanG. Das Konsumcannabisgesetz gilt seit dem 1. April 2024 und wurde bislang einmal geändert, durch Gesetz vom 20. Juni 2024. Wer die Mengen knapp überschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Strafbar wird der Besitz erst oberhalb einer zweiten Schwelle.

Erlaubte Mengen und Rechtsfolgen im Überblick

Die Tabelle stellt die erlaubten Mengen aus § 3 KCanG den Bußgeldvorschriften in § 36 KCanG und den Strafvorschriften in § 34 KCanG gegenüber. Bei Blüten, blütennahen Blättern und anderem Pflanzenmaterial zählt das Gewicht nach dem Trocknen.

Bezug

Erlaubt

Ordnungswidrigkeit

Straftat

Besitz außerhalb von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt

bis 25 Gramm

mehr als 25 bis 30 Gramm

mehr als 30 Gramm

Besitz insgesamt, auch in der Wohnung

bis 50 Gramm

mehr als 50 bis 60 Gramm

mehr als 60 Gramm

Lebende Cannabispflanzen am Wohnsitz

bis 3 Pflanzen

keine eigene Stufe

mehr als 3 Pflanzen

Was als Cannabis zählt

Den Begriff fasst § 1 Nr. 8 KCanG weit. Erfasst sind Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile, das Harz der Pflanze sowie Zubereitungen daraus. Die Besitzgrenzen gelten damit für Marihuana, nach § 1 Nr. 4 KCanG die getrockneten Blüten und blütennahen Blätter, und ebenso für Haschisch, das abgesonderte Harz nach § 1 Nr. 5 KCanG.

Ausgenommen sind unter anderem Cannabis zu medizinischen Zwecken im Sinne des Medizinal-Cannabisgesetzes, CBD, Nutzhanf und Vermehrungsmaterial. Als Vermehrungsmaterial gelten nach § 1 Nr. 7 KCanG Samen und Stecklinge. Für Samen enthält § 4 KCanG eine eigene Regel: Der Umgang ist erlaubt, solange sie nicht für einen unerlaubten Anbau bestimmt sind. Für den privaten oder gemeinschaftlichen Eigenanbau dürfen sie nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt werden.

Cannabis-Besitz zu Hause

Die höhere Grenze von 50 Gramm gilt nach § 3 Abs. 2 KCanG nur am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt und nur im Geltungsbereich des Gesetzes. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) gilt die Menge für jede erwachsene Person, und auch die 3 Pflanzen gelten je volljähriger Person eines Haushalts.

Für den privaten Eigenanbau legt § 9 Abs. 1 KCanG dieselbe Obergrenze fest: 3 Pflanzen gleichzeitig. Die Ernte fällt nach dem Trocknen ebenfalls unter die Gesamtgrenze von 50 Gramm und darf nach § 9 Abs. 2 KCanG nicht an Dritte weitergegeben werden.

Außerdem verlangt § 10 KCanG, Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz „durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen“. Als Beispiel nennt das BMG abschließbare Schränke oder Räume. Fehlt dieser Schutz, liegt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG eine Ordnungswidrigkeit vor.

Wenn die Besitzmenge überschritten wird

Zwischen erlaubtem Besitz und Straftat liegt ein Bereich, den § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG als Ordnungswidrigkeit einstuft. Gemeint sind mehr als 25 bis 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes und insgesamt mehr als 50 bis 60 Gramm. Dafür sieht § 36 Abs. 2 KCanG eine Geldbuße von bis zu 30.000 Euro vor.

Oberhalb dieser Werte beginnt das Strafrecht. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer außerhalb des Wohnsitzes mehr als 30 Gramm, insgesamt mehr als 60 Gramm oder mehr als 3 lebende Cannabispflanzen besitzt.

Für besonders schwere Fälle nennt § 34 Abs. 3 KCanG unter anderem Taten, die sich auf eine nicht geringe Menge beziehen. Der Strafrahmen liegt dann bei 3 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe. Der Bundesgerichtshof hat den Grenzwert in einer Entscheidung vom 24. April 2024 (4 StR 50/24) auf 7,5 Gramm THC festgelegt. Maßgeblich ist damit der Wirkstoffgehalt, nicht das Gewicht des Pflanzenmaterials.

Anbauvereinigungen, Minderjährige und weitere Sonderfälle

Mehr als 25 Gramm außerhalb der Wohnung erlaubt § 3 Abs. 3 KCanG nur auf dem befriedeten Besitztum einer Anbauvereinigung mit Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG und beim Transport nach § 22 Abs. 3 KCanG. Wie viel eine Anbauvereinigung an Mitglieder weitergeben darf, regelt § 19 Abs. 3 KCanG: höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat. Für Heranwachsende unter 21 Jahren sind es 30 Gramm pro Kalendermonat, bei einem THC-Gehalt von höchstens 10 Prozent.

Für Minderjährige gibt es keine erlaubte Besitzmenge, denn die Ausnahmen in § 2 Abs. 3 KCanG gelten nur ab 18 Jahren. Laut BMG stellt die zuständige Behörde Cannabis bei Minderjährigen sicher, verwahrt es und vernichtet es. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls ist zudem der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Oberhalb von 30 beziehungsweise 60 Gramm machen sich nach Darstellung des BMG auch Jugendliche strafbar.

Zwei weitere Grenzen ergeben sich aus § 2 KCanG. In militärischen Bereichen der Bundeswehr gelten die Ausnahmen für Erwachsene nicht. Die Einfuhr von Cannabis zählt zu den Verboten nach § 2 Abs. 1 KCanG und gehört nicht zu den erlaubten Ausnahmen. Weitere Artikel zu Recht, Anbau und Wirkung sind in der Info-Übersicht gebündelt.

Evaluation der Besitzmengen und Stand der Gesetzgebung

Nach § 43 Abs. 2 KCanG sollten die Besitzmengen bis zum 1. Oktober 2025 evaluiert werden. Der erste Zwischenbericht des Forschungsprojekts EKOCAN erschien im September 2025. Beck-aktuell und das Anwaltspraxis Magazin geben die Ergebnisse so wieder: Die 25 Gramm schränken die meisten Konsumierenden nicht dabei ein, ihren üblichen Bedarf mitzuführen. Die Polizei hält die Menge dagegen für zu hoch, weil sie die Ermittlungen gegen den illegalen Handel erschwere. Bei der Wohnungsgrenze stellten die Forschenden fest, dass die Ernte aus 3 Pflanzen in der Regel über 50 Gramm liegt. Dringenden Handlungsbedarf leiteten sie für die Besitzmengen nicht ab.

Den zweiten Zwischenbericht legte EKOCAN am 1. April 2026 vor. Das BMG sah zusammen mit dem Bundesinnenministerium, dem Bundesfamilienministerium und dem Drogenbeauftragten der Bundesregierung daraufhin dringenden Handlungsbedarf. Als Gründe nannten sie unter anderem die stark rückläufige Teilnahme an Frühinterventionsprogrammen, den Missbrauch von Medizinalcannabis zu Konsumzwecken und kaum regulierte Online-Angebote. Eine Änderung der Besitzmengen kündigte die Pressemitteilung des BMG nicht an. Auch der Gesetzentwurf der Grünen-Fraktion (Drucksache 21/2116), zu dem im Bundestag am 14. Oktober 2026 eine Anhörung stattfand, betrifft den Nutzhanf und nicht § 3 KCanG.

Zeitleiste vom Inkrafttreten des KCanG bis zur Bundestagsanhörung 2026
Grafik: Graswiese

Häufige Fragen

Wie viel Cannabis darf man in Deutschland besitzen?

Erwachsene ab 18 Jahren dürfen außerhalb ihres Wohnsitzes bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm und 3 lebende Cannabispflanzen erlaubt. Die gesamte Menge darf 50 Gramm nicht übersteigen.

Gelten die 50 Gramm zu Hause pro Person oder pro Haushalt?

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums gilt die Menge für jede erwachsene Person. Auch die 3 Pflanzen gelten je volljähriger Person eines Haushalts.

Was passiert, wenn man unterwegs mehr als 25 Gramm dabeihat?

Mehr als 25 bis 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes sind eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann. Bei mehr als 30 Gramm drohen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.

Zählt Haschisch zur erlaubten Besitzmenge?

Ja. Das KCanG zählt neben Blüten und Pflanzenteilen auch das Harz der Pflanze zum Cannabis. Die Grenzen aus § 3 KCanG gelten deshalb auch für Haschisch.

Dürfen Minderjährige Cannabis besitzen?

Nein. Die Ausnahmen des KCanG gelten erst ab 18 Jahren. Laut Bundesgesundheitsministerium stellt die zuständige Behörde Cannabis bei Minderjährigen sicher, verwahrt es und vernichtet es.

Quellen

Stand: 21.10.2026

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und ersetzt keine medizinische oder therapeutische Beratung. Bei gesundheitlichen Fragen wende dich bitte an einen Arzt oder eine andere qualifizierte Fachperson.